rolf´s Carpevigo Blog
Freitag, 20. April 2018
Donnerstag, 19. April 2018
Danke für den Hinweis.....ich werde ihn befolgen
Auf einen Beschluss, der rechtskräftig wird, könntest Du doch dann auch noch Anwaltskosten zur Festsetzung beantragen.
Dienstag, 17. April 2018
Aktenzeichen: 5 KO 2017.625 In dem Konkursantragsverfahren Carpevigo Renewable Energy AG nehme ich zu dem Schreiben vom 15.01.2018 wie folgt Stellung:
Ernst
Geißlreiter 91126 Schwabach, 05.01.2018
Theodor-Heuss-Straße
23
Fürtliches
Landgericht
Spaniagasse
1
FL-9490
Vaduz
Ernst
Geißlreiter 91126 Schwabach, 05.01.2018
Theodor-Heuss-Straße
23
Fürtliches
Landgericht
Spaniagasse
1
FL-9490
Vaduz
Aktenzeichen:
5 KO 2017.625
In dem
Konkursantragsverfahren
Carpevigo Renewable Energy AG
nehme ich zu
dem Schreiben vom 15.01.2018 wie folgt Stellung:
Zunächst sei
darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Konkursantragsverfahrens
allein die Frage ist, ob die Antragsgegnerin überschuldet und zahlungsunfähig
ist – was der Fall ist – oder nicht.
Aus diesem Grunde
sei nur in der gebotenen Kürze auf einige besonders wenig zielführende Ausführungen der Gegenseite
Stellung genommen.
Vollkommen
unerheblich sind zunächst die prominent unter Ziff. 1 vorgetragenen
Behauptungen , der Antragsgegner sei der Schwager eines Rolf Koch. Dies wurde
an anderer Stelle am 07.12.2017 soweit ersichtlich erstmals behauptet, sodann
nach Klarstellung so getan als habe man es gar nicht behauptet (nachdem es
behauptet worden war!) und nun wird dies auch noch schriftlich vorgetragen. Die
Insolvenzreife der Antragsgegnerin hängt beim besten Wille nicht davon ab, ob
ein Herr Rolf Koch der Schwager des Antragsstellers ist oder nicht.
Zutreffend
ist, dass Herr Ernst Geißlreiter der Vater des Antragsstellers ist und
rechtskräftig von der Antragsgegnerin die Zahlung verweigerter Zinsen aus der
Anleihe A0N3X2 erwirkt hat. Die Antragsgegnerin sollte diesen für sie nicht
gerade günstigen Umstand lieber verschweigen als ihren Gläubiger zu
verunglimpfen, der sich vor Gericht durchgesetzt hat.
Weiterhin
hat Herr Ernst Geißlreiter vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz eine
Zahlungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Die
Formulierung „Berufskläger“ ist bestenfalls unqualifiziert, eher aber verleumderisch.
2.
Es gibt
keine wie auch immer gerichteten Sanierungsbemühungen, die ad absurdum geführt
werden könnten. Es wurde
verschiedentlich eine Verlängerung der Laufzeit durchgesetzt, allerdings ohne
Aussicht auf Rückführung der ausstehenden Anleihen.
Die zwingend
gebotene Glaubhaftmachung der Rückzahlung
wird noch nicht einmal vorgetragen. Die buchmäßige Überschuldung wird
ausdrücklich eingeräumt, sogar dass ein
Sanierungsgutachten nicht vorhanden ist (Ziff.
7).
Es bedarf
keiner weiteren Ausführungen, dass die
positive Fortführungsprognose ausschließlich durch ein Sanierungsgutachten
dargelegt werden kann.
3.
Zur
Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung wäre erforderlich, dass konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht
wird, dass trotz erheblicher buchmäßiger Überschuldung insolvenzrechtlich keine Überschuldung
vorliegt.
Die
Ausführungen der Antragsgegnerin sind insofern
ohne jegliche Substanz und in wesentlichen Teilen sogar unzutreffend. So wird
wahrheitswidrig vorgetragen, die ausdrücklich eingeräumte Krise sei den
wirtschaftlichen und rechtlichen Umständen geschuldet. Etwas kryptisch wird vom
Niedergang der Photovoltaikbranche gesprochen.
Die behauptete komplette Streichung der Förderung in den Jahren
2012/2013 hat auf die begebenen Anleihen keinerlei Auswirkungen. Die
staatlicherseits gewährten sehr hohen Einspeisevergütungen wurden bislang bis
auf den letzten Rappen/Cent bezahlt und ein Ausfall ist auch in der Zukunft
nicht zu erwarten. Insofern , muss sich die Antragsgegnerin schon eine bessere
Ausrede ausdenken, zum Beispiel dass erst kürzlich eine erhebliche Beteiligung
an der ebenfalls vollkommen überschuldeten Carpevigo Holding AG in Holzkirchen
erworben wurde, wohl um einen Gründungsgesellschafter auszulösen.
Im übrigen
ist die Konkursreife kein verschuldensabhängiger Tatbestand, so dass auch eine
vollkommen unverschuldet eingetretene Insolvenzreife nichts an dieser ändern
würde. Das Lamentieren der Antragsgegnerin ist vollkommen unerheblich.
Bewusst
wahrheitswidrig wird von der Antragsgegnerin vorgetragen, dass eine
Wertaufholung eintreten könnte. Die Anlagen sind für die gesamte von ihr selbst
so bezeichneten Carpevigo-Gruppe im wesentlichen im Jahre 2007 emittiert
worden. Zwischenzeitlich und erst recht gilt dies für den behaupteten (aber
unzutreffenden, s.u.) Rückzahlungstermin 2021. Bis dahin ist ein umfassender
wirtschaftlicher und technischer Substanzverlust eingetreten, die
Photovoltaikanlagen sind gleichsam wertlos und nach Auslaufen der staatlichen
Einspeisevergütung wird sich diese eher noch verstärken. Mit den vorhandenen
Anlagen kann ohne Einspeisevergütung Energie nicht mehr wirtschaftlich
produziert werden.
Die
Forderung gegen die Carpevigo Holding AG in Höhe von EUR 5.249.000,00/CHF
6.142.086,05 ist wertlos, da die Carpevigo Holding AG selbst massiv
überschuldet ist. Nach insolvenzrechtlichen Vorschriften darf an die
Antragsgegnerin als beherrschende Gesellschaft der Carpevigo Holding AG
keinerlei Zahlung geleistet werden.
Die Carpevio
Holding AG ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (Ziff.4) darüber
hinaus Gläubigerin derselben. Im Gegensatz zu den Forderungen sind die
Verbindlichkeiten in Höhe vom CHF 13.458.552,27 allerdings voll anzusetzen.
Iese Forderung wird im übrigen nur deshalb von der Carpevigo Holding AG nicht
geltend gemacht, weil Herr Jens F. Neureuther als Alleinvorstand der Carpevigo
Holding AG diese Forderung trotz massiver Krise in einem Akt der Untreue nicht
geltend macht.
Die
Überschuldung ist tatsächlich noch höher als in der Bilanz eingeräumt wird,
weil die Forderung gegen die Repo Solar entgegen der Bilanz nicht werthaltig
ist. Bereits im Jahresabschluss 2015 hat die Revisionsstelle diese Position als
nicht überprüfbar bezeichnet. Dies ist indes nur die halbe Wahrheit, weil Herr
Jens F. Neureuther auch dort das geschäftsführende Organ ist und über die
wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben könnte und müsste. Die
Schutzbehauptung, es handele sich um Firmengeheimnisse der Schuldnerin ist vorgeschoben und
erkennbar unzutreffend. Jeder Gläubiger muss die Möglichkeit haben, in
Erfahrung zu bringen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich sein
Schuldner befindet, erst recht gilt dies bei solch existenzgefährdenden
Forderungen, deren Ausfall mit dem eigenen wirtschaftlichen Zusammenbruch
gleichzusetzen ist.
Die
Forderung wäre im übrigen auch nicht fristenkongruent rückforderbar, sondern
wird erst nach Endfälligkeit der streitbefangenen Anleihe fällig.
Zu beachten
ist auch, dass nach den Vorschriften des SchlT PGR eine
Verlängerungsmöglichkeit nach fünf Jahren ausgeschlossen ist.
Glaubhaft zu
machen wäre daher die Wahrscheinlichkeit, dass im Jahre 2021 die Anleihe
vollständig zurück bezahlt werden kann.
Diese
Ausführungen gelten unabhängig von der Frage, ob die Fälligkeit im Sinne der
Zahlungsunfähigkeit nicht schon bereit eingetreten ist, sondern auch bei
unterstellter, von der Antragsgegnerin behaupteter Endfälligkeit 2021.
4.
Die
Antragsgegnerin ist auch zahlungsunfähig.
Es wurde
vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die steitgegenständlichen Beschlüsse
2016 nicht im „Vaterland“ veröffentlicht wurden.
Dem ist die
Antragsgegnerin in der Sache nicht entgegen getreten.
Erst
kürzlich hat das Vaterland nochmals bestätigt, dass lediglich in Bezug auf die
ohnehin in der Bilanz unterschlagenen (!) Anleihen eine Bekanntmachung erfolgt
ist. Dies wurde bereits in dem vorangegangenen Schriftsatz vorgetragen.
Etwaige
Laufzeitverlängerungen sind nicht bekannt gemacht worden.
Der kühne
Versuch, mit einem fingierten gemeinsamen Vertreter, eine Verlängerung zu
erschleichen, ist gescheitert.
5.
Nachgerade unverfroren und dreist ist der Sachvortrag unter Ziff. 8 wonach die Anleihegläubiger einen Status zwischen Fremd-
und Eigenkapital einnehmen.
Die
Anleihegläubiger sind Fremdkapitalgeber in der reinsten Form.
6. Die unter
Ziff. 16 vorgetragenen Rechtsstreitigkeiten haben keinerlei Bedeutung für den
streitgegenständlichen Konkursantrag.
Wie soll ein
Prozesserfolg einer Enkelgesellschaft im Jahre 2015 die Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin beseitigen?
Im übrigen
ist die Schilderung einseitig, es sind
nämlich nach diesem Urteil andere Entscheidungen gegen die Carpevigo AG
ergangen.
Dies wird
allerdings mangels Relevanz nicht weiter ausgeführt.
Zunächst sei
darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Konkursantragsverfahrens
allein die Frage ist, ob die Antragsgegnerin überschuldet und zahlungsunfähig
ist – was der Fall ist – oder nicht.
Aus diesem Grunde
sei nur in der gebotenen Kürze auf einige besonders wenig zielführende Ausführungen der Gegenseite
Stellung genommen.
Vollkommen
unerheblich sind zunächst die prominent unter Ziff. 1 vorgetragenen
Behauptungen , der Antragsgegner sei der Schwager eines Rolf Koch. Dies wurde
an anderer Stelle am 07.12.2017 soweit ersichtlich erstmals behauptet, sodann
nach Klarstellung so getan als habe man es gar nicht behauptet (nachdem es
behauptet worden war!) und nun wird dies auch noch schriftlich vorgetragen. Die
Insolvenzreife der Antragsgegnerin hängt beim besten Wille nicht davon ab, ob
ein Herr Rolf Koch der Schwager des Antragsstellers ist oder nicht.
Zutreffend
ist, dass Herr Ernst Geißlreiter der Vater des Antragsstellers ist und
rechtskräftig von der Antragsgegnerin die Zahlung verweigerter Zinsen aus der
Anleihe A0N3X2 erwirkt hat. Die Antragsgegnerin sollte diesen für sie nicht
gerade günstigen Umstand lieber verschweigen als ihren Gläubiger zu
verunglimpfen, der sich vor Gericht durchgesetzt hat.
Weiterhin
hat Herr Ernst Geißlreiter vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz eine
Zahlungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Die
Formulierung „Berufskläger“ ist bestenfalls unqualifiziert, eher aber verleumderisch.
2.
Es gibt
keine wie auch immer gerichteten Sanierungsbemühungen, die ad absurdum geführt
werden könnten. Es wurde
verschiedentlich eine Verlängerung der Laufzeit durchgesetzt, allerdings ohne
Aussicht auf Rückführung der ausstehenden Anleihen.
Die zwingend
gebotene Glaubhaftmachung der Rückzahlung
wird noch nicht einmal vorgetragen. Die buchmäßige Überschuldung wird
ausdrücklich eingeräumt, sogar dass ein
Sanierungsgutachten nicht vorhanden ist (Ziff.
7).
Es bedarf
keiner weiteren Ausführungen, dass die
positive Fortführungsprognose ausschließlich durch ein Sanierungsgutachten
dargelegt werden kann.
3.
Zur
Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung wäre erforderlich, dass konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht
wird, dass trotz erheblicher buchmäßiger Überschuldung insolvenzrechtlich keine Überschuldung
vorliegt.
Die
Ausführungen der Antragsgegnerin sind insofern
ohne jegliche Substanz und in wesentlichen Teilen sogar unzutreffend. So wird
wahrheitswidrig vorgetragen, die ausdrücklich eingeräumte Krise sei den
wirtschaftlichen und rechtlichen Umständen geschuldet. Etwas kryptisch wird vom
Niedergang der Photovoltaikbranche gesprochen.
Die behauptete komplette Streichung der Förderung in den Jahren
2012/2013 hat auf die begebenen Anleihen keinerlei Auswirkungen. Die
staatlicherseits gewährten sehr hohen Einspeisevergütungen wurden bislang bis
auf den letzten Rappen/Cent bezahlt und ein Ausfall ist auch in der Zukunft
nicht zu erwarten. Insofern , muss sich die Antragsgegnerin schon eine bessere
Ausrede ausdenken, zum Beispiel dass erst kürzlich eine erhebliche Beteiligung
an der ebenfalls vollkommen überschuldeten Carpevigo Holding AG in Holzkirchen
erworben wurde, wohl um einen Gründungsgesellschafter auszulösen.
Im übrigen
ist die Konkursreife kein verschuldensabhängiger Tatbestand, so dass auch eine
vollkommen unverschuldet eingetretene Insolvenzreife nichts an dieser ändern
würde. Das Lamentieren der Antragsgegnerin ist vollkommen unerheblich.
Bewusst
wahrheitswidrig wird von der Antragsgegnerin vorgetragen, dass eine
Wertaufholung eintreten könnte. Die Anlagen sind für die gesamte von ihr selbst
so bezeichneten Carpevigo-Gruppe im wesentlichen im Jahre 2007 emittiert
worden. Zwischenzeitlich und erst recht gilt dies für den behaupteten (aber
unzutreffenden, s.u.) Rückzahlungstermin 2021. Bis dahin ist ein umfassender
wirtschaftlicher und technischer Substanzverlust eingetreten, die
Photovoltaikanlagen sind gleichsam wertlos und nach Auslaufen der staatlichen
Einspeisevergütung wird sich diese eher noch verstärken. Mit den vorhandenen
Anlagen kann ohne Einspeisevergütung Energie nicht mehr wirtschaftlich
produziert werden.
Die
Forderung gegen die Carpevigo Holding AG in Höhe von EUR 5.249.000,00/CHF
6.142.086,05 ist wertlos, da die Carpevigo Holding AG selbst massiv
überschuldet ist. Nach insolvenzrechtlichen Vorschriften darf an die
Antragsgegnerin als beherrschende Gesellschaft der Carpevigo Holding AG
keinerlei Zahlung geleistet werden.
Die Carpevio
Holding AG ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (Ziff.4) darüber
hinaus Gläubigerin derselben. Im Gegensatz zu den Forderungen sind die
Verbindlichkeiten in Höhe vom CHF 13.458.552,27 allerdings voll anzusetzen.
Iese Forderung wird im übrigen nur deshalb von der Carpevigo Holding AG nicht
geltend gemacht, weil Herr Jens F. Neureuther als Alleinvorstand der Carpevigo
Holding AG diese Forderung trotz massiver Krise in einem Akt der Untreue nicht
geltend macht.
Die
Überschuldung ist tatsächlich noch höher als in der Bilanz eingeräumt wird,
weil die Forderung gegen die Repo Solar entgegen der Bilanz nicht werthaltig
ist. Bereits im Jahresabschluss 2015 hat die Revisionsstelle diese Position als
nicht überprüfbar bezeichnet. Dies ist indes nur die halbe Wahrheit, weil Herr
Jens F. Neureuther auch dort das geschäftsführende Organ ist und über die
wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben könnte und müsste. Die
Schutzbehauptung, es handele sich um Firmengeheimnisse der Schuldnerin ist vorgeschoben und
erkennbar unzutreffend. Jeder Gläubiger muss die Möglichkeit haben, in
Erfahrung zu bringen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich sein
Schuldner befindet, erst recht gilt dies bei solch existenzgefährdenden
Forderungen, deren Ausfall mit dem eigenen wirtschaftlichen Zusammenbruch
gleichzusetzen ist.
Die
Forderung wäre im übrigen auch nicht fristenkongruent rückforderbar, sondern
wird erst nach Endfälligkeit der streitbefangenen Anleihe fällig.
Zu beachten
ist auch, dass nach den Vorschriften des SchlT PGR eine
Verlängerungsmöglichkeit nach fünf Jahren ausgeschlossen ist.
Glaubhaft zu
machen wäre daher die Wahrscheinlichkeit, dass im Jahre 2021 die Anleihe
vollständig zurück bezahlt werden kann.
Diese
Ausführungen gelten unabhängig von der Frage, ob die Fälligkeit im Sinne der
Zahlungsunfähigkeit nicht schon bereit eingetreten ist, sondern auch bei
unterstellter, von der Antragsgegnerin behaupteter Endfälligkeit 2021.
4.
Die
Antragsgegnerin ist auch zahlungsunfähig.
Es wurde
vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die steitgegenständlichen Beschlüsse
2016 nicht im „Vaterland“ veröffentlicht wurden.
Dem ist die
Antragsgegnerin in der Sache nicht entgegen getreten.
Erst
kürzlich hat das Vaterland nochmals bestätigt, dass lediglich in Bezug auf die
ohnehin in der Bilanz unterschlagenen (!) Anleihen eine Bekanntmachung erfolgt
ist. Dies wurde bereits in dem vorangegangenen Schriftsatz vorgetragen.
Etwaige
Laufzeitverlängerungen sind nicht bekannt gemacht worden.
Der kühne
Versuch, mit einem fingierten gemeinsamen Vertreter, eine Verlängerung zu
erschleichen, ist gescheitert.
5.
Nachgerade unverfroren und dreist ist der Sachvortrag unter Ziff. 8 wonach die Anleihegläubiger einen Status zwischen Fremd-
und Eigenkapital einnehmen.
Die
Anleihegläubiger sind Fremdkapitalgeber in der reinsten Form.
6. Die unter
Ziff. 16 vorgetragenen Rechtsstreitigkeiten haben keinerlei Bedeutung für den
streitgegenständlichen Konkursantrag.
Wie soll ein
Prozesserfolg einer Enkelgesellschaft im Jahre 2015 die Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin beseitigen?
Im übrigen
ist die Schilderung einseitig, es sind
nämlich nach diesem Urteil andere Entscheidungen gegen die Carpevigo AG
ergangen.
Dies wird
allerdings mangels Relevanz nicht weiter ausgeführt.
Ist das nicht ein bisschen naiv ?
Von: "Rechtsanwaltskanzlei Loichinger" <info@kanzlei-loichinger.de>
An: "Bernd Richter-Koch" <tour-kommunalbedarf@email.de>
Betreff: AW: Mahnbescheid 18-7280228-0-7 w Rg vom 16.2.18
An: "Bernd Richter-Koch" <tour-kommunalbedarf@email.de>
Betreff: AW: Mahnbescheid 18-7280228-0-7 w Rg vom 16.2.18
Sehr geehrter Herr Richter,
in obiger Sache haben Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, so dass nunmehr gerichtliche Schritte erforderlich wären, was erhebliche Kosten verursacht.
Aufgrund der von Ihnen unterschriebenen Vollmacht dürfte unsere Beauftragung unstreitig sein. Daher bitte ich bis spätestens 24.04.18 um Mitteilung, ob Sie freiwillig bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Loichinger
Rechtsanwalt
Rae Loichinger + Kollegen | Badstr. 10 |92318 Neumarkt
Tel. 09181/2985-0
FAX-Nr.: 09181/2985-29
Weitere Angaben siehe www.kanzlei-loichinger.de
Diese Mitteilung ist ausschließlich für den Empfänger bestimmt
Montag, 16. April 2018
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